Berichte, Veröffentlichungen und Interviews

Wenn Mörder gedeckt werden

01.02.2011
Gastbeitrag im Bayerischen Monatsspiegel, Ausgabe 158,
 uhl-csu.de
Seit März 2010 fehlt den deutschen Sicherheitsbehörden ein wesentliches Instrument zur Gefahrenabwehr und zur Kriminalitätsbekämpfung. Damals hat das Bundesverfassungsgericht die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung für nicht verfassungsgemäß erklärt. Eine Mindestspeicherfrist von Telekommunikationsverkehrsdaten besteht seither nicht mehr.
 
Dies stellt die Polizei- und Ermittlungsbehörden vor große Probleme: Telekommunikationsverkehrsdaten stellen bei vielen Straftaten einen wichtigen und häufig den einzigen erfolgversprechenden Ermittlungsansatz. Nicht zuletzt für die Aufklärung krimineller Strukturen im Bereich der Organisierten Kriminalität und von terroristischen Netzwerken bräuchten die Sicherheitsbehörden Auskunft über Verkehrsdaten: Nur so ließe sich aufklären, mit wem ein auffällig gewordener Straftäter bzw. Tatverdächtiger zu welcher Zeit kommuniziert hat.
 
Im engen Sachzusammenhang steht ein weiteres Problem: Zumal in bestimmten Bereichen der Internetkriminalität, etwa der Verbreitung von Kinderpornografie, ist die Tataufklärung anhand einer bekannt gewordenen IP-Adresse regelmäßig nicht mehr möglich. Denn dazu bedarf es der Identifizierung der natürlichen Person, die hinter der dynamisch vergebenen IP-Adresse steht. Diese sogenannte Bestandsdatenauskunft ist als solche rechtlich unproblematisch – vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet – und nach wie vor zulässig. Allerdings läuft diese Recherche, da keine Verpflichtung zur Verkehrsdatenspeicherung besteht, regelmäßig ins Leere, weil ohne Verkehrsdaten die entsprechende Verknüpfung nicht mehr zurück verfolgt werden kann.
 
Eine gesetzliche Mindestspeicherfrist wird um so notwendiger, je länger der Trend zu Pauschaltarifen sowohl im Bereich des Internet als auch bei der Telefonie anhält und die Verkehrsdatenspeicherung daher für Abrechnungszwecke zunehmend entfällt. Die Problematik wird im Folgenden an drei Beispielen deutlich:
 
-          Die polnischen Behörden fahnden gegenwärtig europaweit nach einem Mörder. Der Flüchtige meldete sich regelmäßig bei seinem Account eines polnischen Sozialen Netzwerks an. Eine Liste der festgestellten IP-Adressen wurde mit der Bitte um Ermittlung der Kundendaten an die deutschen Behörden übermittelt. Eine Zuordnung war ohne die erforderlichen Verkehrsdaten jedoch nicht mehr möglich. Da die deutschen IP-Adressen bislang den einzigen Fahndungsansatz darstellten, konnte der Mörder bisher nicht identifiziert werden.
 
-          Eine alleinstehende Rentnerin wurde von ihrer Tochter tot in ihrer Wohnung aufgefunden. Es wurden deutliche Hinweise auf Fremd- bzw. Gewalteinwirkung festgestellt. Die Verstorbene hatte zuvor immer wieder verdächtige Telefonanrufe von einer bislang unbekannten männlichen Person erhalten, bei denen eine sexuelle Motivation im Vordergrund gestanden haben soll. Um den unbekannten Anrufer und möglichen Mörder zu ermitteln, wurde eine Auskunft zu allen auf dem Festnetz des Opfers eingegangenen Anrufen beantragt – mangels gespeicherter Verkehrsdaten ohne Erfolg.  Ein Täter konnte bis heute nicht ermittelt werden.
 
-          Ein an einer Straßenböschung aufgefundenes Mordopfer konnte nach wenigen Tagen als 43-jähriger italienischer Staatsangehöriger identifiziert werden, der sich unangemeldet in Köln aufgehalten hatte. Durch italienische Behörden wurde mitgeteilt, dass das Opfer der Mafia nahe gestanden habe. Der Polizei gelang es, drei Monate nach der Tat, den möglichen Tatort und vier mögliche Tatbeteiligte zu ermitteln. Für die Beweisführung wäre es erforderlich, die Verkehrsdaten aller Verdächtigen auswerten zu können. Eine solche Auskunft war nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht mehr möglich. Der Mord bleibt weiterhin unaufgeklärt.
 
Mit diesen und zahlreichen weiteren Beispiele aus der polizeilichen Praxis lässt sich die Notwendigkeit der Verkehrsdatenspeicherung zwar nicht kriminalstatistisch belegen, weil niemand wissen kann, ob eine erfolgreiche Datenabfrage im einzelnen tatsächlich zur Aufklärung des Verbrechens geführt hätte. Offenkundig ist jedoch, dass eine solche Datenauswertung eine sachlich im höchsten Maß naheliegende, hilfreiche und somit erforderliche Ermittlungsmaßnahme gewesen wäre. Wer dies im Ernst bestreiten will, muss sich schon gewaltige ideologische Scheuklappen aufsetzen. Wohlgemerkt: Diese Speicherung soll nicht durch Behörden, sondern ausschließlich bei den Telekommunikationsunternehmen – unter strengen technischen Standards - erfolgen, verbunden mit der automatisierten Löschung nach Fristende. Der Abruf der Daten durch die Ermittlungsbehörden soll nur in rechtsklar definierten Fällen schwerer Kriminalität zulässig sein.
 
Doch die in der Verantwortung stehende Bundesjustizministerin wiegelt bislang ab und propagiert stattdessen das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren. Dieses anlassbezogene Einfrieren noch vorhandener Daten kann jedoch keine taugliche Alternative sein. Auf diesem Weg könnten immer nur die beim Telekommunikationsunternehmen noch vorhandenen Verkehrsdaten konserviert werden. Wenn dort aber wegen der Pauschaltarife regelmäßig keine Daten mehr gespeichert sind, können naturgemäß auch keine Daten „eingefroren“ werden.
 
Auch wenn es nach Evaluierung durch die EU-Kommission zu Änderungen an den Datenschutzstandards, den Zugriffsrechten sowie bei der Höchstdauer der Speicherung kommen mag, wird es jedenfalls auch in Zukunft eine europarechtliche Verpflichtung zur Speicherung der Verbindungsdaten geben. Mit einer schnellen Neufassung könnte Deutschland sogar Vorbild für die Novellierung der EU-Richtlinie sein. Kurzum: Wir brauchen eine verfassungs- und europarechtskonforme Neuregelung für die Mindestspeicherung von Verbindungsdaten.

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